S a t z u n g

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein führt den Namen Church of eternia. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.".

 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 36103 Flieden.

 

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

 

(1) Der Verein mit Sitz in (Ortsangabe entsprechend § 1 Absatz 2) verfolgt ausschließlich

 

und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke"

 

der Abgabenordnung.

 

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung einer Glaubensgemeinschaft, welche nach den moralischen Grundsätzen der Masters of the universe Filmationserien aus den 1980er Jahren lebt. Zu diesem Zweck soll die Glaubensgemeinschaft gegründet werden. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch regelmäßige Veranstaltungen mit dem Zweck, die erzielten Erlöse einer gemeinnützigen Organisation zu spenden.

 

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die

 

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

 

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder

 

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person werden.

 

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei

 

Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der

 

Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des

 

Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

 

(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige

 

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern

 

auf Lebenszeit ernennen.

 

 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren

 

Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.

 

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit

 

einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

 

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein

 

ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des

 

Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung

 

seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher

 

Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem

 

Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des

 

Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher

 

mitzuteilen.

 

 

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an

 

gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und

 

Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

 

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere

 

regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das

 

Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

 

 

 

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

 

(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden monatlichen Mitgliedsbeitrag zu

 

entrichten.

 

(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der

 

Mitgliederversammlung festgelegt.

 

(3) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.

 

 

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

 

 

§ 8 Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem

 

Schatzmeister.

 

(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils

 

allein.

 

(3) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der

 

Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

 

 

§ 9 Aufgaben des Vorstands

 

Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die

 

Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Einberufung und

 

Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der

 

Aufstellung der Tagesordnung, b) die Ausführung von Beschlüssen der

 

Mitgliederversammlung, c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des

 

Jahresberichts, d) die Aufnahme neuer Mitglieder.

 

 

 

§ 10 Bestellung des Vorstands

 

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von

 

zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins

 

sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die

 

Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung

 

ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines

 

Nachfolgers im Amt.

 

(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden

 

Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers

 

durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

 

 

 

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

 

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei

 

dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer

 

Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei

 

Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der

 

abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des

 

Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

 

(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom

 

Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter

 

oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

 

 

 

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden

 

Angelegenheiten: a) Änderungen der Satzung, b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und

 

der Mitgliedsbeiträge, c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von

 

Mitgliedern aus dem

 

Verein, d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, e) die

 

Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, f ) die Auflösung des

 

Vereins.

 

 

 

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine

 

ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter

 

Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

 

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens

 

eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der

 

Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur

 

Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der

 

Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der

 

Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die

 

Eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des

 

Vereins zum Gegenstand haben.

 

(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es

 

das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies

 

schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

 

 

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen

 

Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die

 

Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

 

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller

 

Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet,

 

innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen

 

Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen

 

Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der

 

Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der

 

Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der

 

abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist

 

eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der

 

Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung

 

des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.

 

(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein

 

Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu

 

unterschreiben ist.

 

 

 

§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall

 

steuerbegünstigter Zwecke

 

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein

 

Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die

 

Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

 

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

 

fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine

 

andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Kinderkrebshilfe e.V.

 

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die

 

Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

 

 

 

Flieden, 05.08.2024

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Martin Schulz                                  Sarah Schulz                                                   Steve Gwosdek

 

 

 

 

 

 

 

Erik Weber                                       Marcel Müller                                                Francesco Di Vincenzo

 

 

 

 

 

 

Sadet Redzic